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GaGLIHLAR
CH-LU
§ 26 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Freinächte
Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen - Öffnungs- und Schliessungszeiten
§ 26 Gastgewerbegesetz, GaG · Freinächte
1. In den gastgewerblichen Betrieben gemäss § 6 Absatz 1b und c ist die Schliessungszeit aufgehoben
a. am Schmutzigen Donnerstag,
b. am Güdismontag,
c. am 1. August,
d. an Silvester,
e. an Sonntagen der Erneuerungswahlen des Kantonsrates, der Gemeinderäte sowie des National- und des Ständerates.
2. Die Gemeinde kann zwischen dem Schmutzigen Donnerstag und dem Güdismontag für die gastgewerblichen Betriebe gemäss Absatz 1 weitere Freinächte bewilligen.