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§ 26 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Freinächte

Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen - Öffnungs- und Schliessungszeiten
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§ 26 Gastgewerbegesetz, GaG · Freinächte

1. In den gastgewerblichen Betrieben gemäss § 6 Absatz 1b und c ist die Schliessungszeit aufgehoben

a. am Schmutzigen Donnerstag,

b. am Güdismontag,

c. am 1. August,

d. an Silvester,

e. an Sonntagen der Erneuerungswahlen des Kantonsrates, der Gemeinderäte sowie des National- und des Ständerates.

2. Die Gemeinde kann zwischen dem Schmutzigen Donnerstag und dem Güdismontag für die gastgewerblichen Betriebe gemäss Absatz 1 weitere Freinächte bewilligen.

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