§ 25 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Besondere Schliessungszeiten
§ 25 Gastgewerbegesetz, GaG · Besondere Schliessungszeiten
1. Die Bewilligungsinstanz kann für gastgewerbliche Betriebe dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit (inkl. Freinächte) und für Einzelanlässe Ausnahmen von der Schliessungszeit (inkl. Freinächte) bewilligen, wenn die öffentliche Ordnung und die Nachtruhe nicht beeinträchtigt werden. In begründeten Fällen kann die Gemeinde die Aufhebung der Bewilligung verlangen.
2. Gastgewerbliche Betriebe, die von einem Verkaufsgeschäft oder einem ähnlichen Betrieb räumlich nicht getrennt sind, sind gleichzeitig mit dem Ladengeschäft zu schliessen.
3. Am Karfreitag, am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Bettag, an Weihnachten sowie am Aschermittwoch werden keine Verlängerungen für öffentlich zugängliche Anlässe erteilt.
4. Die Schliessungszeit ist bis 5.00 Uhr aufgeschoben
a. am Güdisdienstag,
b. * am ortsüblichen Kilbitag.
5. Die Schliessungszeiten gelten nicht für die beherbergten Gäste.