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GaGLIHLAR
CH-LU
§ 24 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Öffnungs- und Schliessungszeiten von Restaurationsbetrieben
Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen - Öffnungs- und Schliessungszeiten
§ 24 Gastgewerbegesetz, GaG · Öffnungs- und Schliessungszeiten von Restaurationsbetrieben
1. Restaurationsbetriebe gemäss § 6 Absatz 1b dürfen nicht vor 5.00 Uhr geöffnet werden. Sie sind in der Regel um 0.30 Uhr zu schliessen (Sperrstunde).
2. Die Bewilligungsinstanz kann in Einzelfällen frühere Öffnungszeiten bewilligen.
3. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin kann in Einzelfällen bis zur Sperrstunde bei der Polizei um eine Verlängerung der Öffnungszeit bis spätestens 5.00 Uhr nachsuchen. Die Polizei hat die Gemeinde über solche Verlängerungen periodisch zu informieren. Die Gemeinde kann die Polizei in begründeten Fällen mittels Entscheid beauftragen, Verlängerungsbewilligungen zu verweigern.