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§ 21 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Betriebsführung

Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 21 Gastgewerbegesetz, GaG · Betriebsführung

1. Bewilligungsinhaber und -inhaberinnen sind verpflichtet zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Anstand im Betrieb und in dessen unmittelbarer Umgebung, soweit die Immissionen durch Gäste des Betriebs verursacht werden.

2. Veranstaltungen, durch welche die Nachbarschaft des Betriebs in erheblichem Mass gestört oder belästigt wird, sind untersagt.

3. Personen, die der Aufforderung des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin und des Personals zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Anstand nicht Folge leisten, können weggewiesen werden.

4. In begründeten Fällen kann die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.

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