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§ 2 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Gastgewerbegesetz, GaG · Geltungsbereich

1. Im Gastgewerbe findet das Gesetz Anwendung auf

a. die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt zum Konsum an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen,

b. die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen,

c. Einzelanlässe, bei denen Speisen und Getränke gegen Entgelt abgegeben werden,

d. das Konsumieren von Getränken und Speisen, wenn damit die Pflicht einer Mitgliedschaft oder die Entrichtung eines Eintrittsgeldes verbunden ist,

e. regelmässige Tanzveranstaltungen und Tanzdarbietungen.

2. Im Getränkehandel findet das Gesetz Anwendung auf

a. den Klein- und Mittelhandel mit nichtgebrannten alkoholischen Getränken,

b. den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.

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