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§ 18 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Getränkeabgabeverbot

Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 18 Gastgewerbegesetz, GaG · Getränkeabgabeverbot

1. Mit alkoholischen Getränken dürfen nicht bewirtet werden

a. offensichtlich Betrunkene,

b. Personen, die als alkoholkrank bekannt sind.

2. Ausserhalb von bewilligten Räumen gastgewerblicher Betriebe ist der Verkauf alkoholischer Getränke mittels Automaten untersagt.

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