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§ 16 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Aufsichtsorgane, Kontrolle

Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 16 Gastgewerbegesetz, GaG · Aufsichtsorgane, Kontrolle

1. Die Aufsicht über die vorschriftsgemässe Führung der bewilligungspflichtigen Betriebe und Anlässe obliegt den zuständigen Organen der Polizei.

2. Die Aufsicht über das räumlich-technische Genügen der Betriebe obliegt der Bewilligungsinstanz.

3. Die zuständigen Aufsichtsorgane sind befugt, die Betriebsräume zu kontrollieren. Die Kontrollen dürfen weder verhindert noch erschwert werden.

4. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Lebensmittelpolizeigesetzgebung.

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