§ 15 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Entzug
§ 15 Gastgewerbegesetz, GaG · Entzug
1. Eine Bewilligung kann ganz oder teilweise entzogen werden,
a. wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
b. * wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Widerhandlung gegen dieses Gesetz oder gegen Vorschriften der Lebensmittelpolizeigesetzgebung, der Betäubungsmittelgesetzgebung, des Ausländerrechts oder der Arbeitsgesetzgebung bestraft worden ist,
c. wenn der Betrieb wiederholt übermässigen Lärm oder eine andere Belästigung der Umgebung verursacht und der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin die Massnahmen, die für die Behebung dieser Immissionen angeordnet werden, nicht trifft,
d. wenn die Bewilligungsabgaben trotz Mahnungen nicht fristgerecht entrichtet werden.
2. In dringenden Fällen können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden.