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GaGLIHLAR
CH-LU
§ 14 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Erlöschen
Erlöschen und Entzug der Bewilligungen
§ 14 Gastgewerbegesetz, GaG · Erlöschen
1. Eine Bewilligung erlischt von Gesetzes wegen
a. beim Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin,
b. wenn die Betriebsräume nicht mehr gastgewerblich oder für den Getränkehandel benutzt werden.