Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
980 GaGLIHLAR CH-LU

§ 14 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Erlöschen

Erlöschen und Entzug der Bewilligungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Gastgewerbegesetz, GaG · Erlöschen

1. Eine Bewilligung erlischt von Gesetzes wegen

a. beim Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin,

b. wenn die Betriebsräume nicht mehr gastgewerblich oder für den Getränkehandel benutzt werden.

← § 13 Gastgewerbegesetz, GaG Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Gegenstand § 15 Gastgewerbegesetz, GaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →