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GaGLIHLAR
CH-LU
§ 12 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Räumlich-technische Voraussetzungen
Bewilligungsvoraussetzungen
§ 12 Gastgewerbegesetz, GaG · Räumlich-technische Voraussetzungen
1. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Räume und Einrichtungen hygienisch, betriebssicher und kontrollierbar sind und wenn sie den bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entsprechen.
2. Schall und Beleuchtung, die eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, sind in gastgewerblichen Betrieben untersagt.
3. Die Einrichtungspläne sind vor Baubeginn in wirtschaftspolizeilicher Hinsicht durch die Bewilligungsinstanz genehmigen zu lassen.