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§ 11 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Nachweis der gastgewerblichen Kenntnisse

Bewilligungsvoraussetzungen
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§ 11 Gastgewerbegesetz, GaG · Nachweis der gastgewerblichen Kenntnisse

1. Der Nachweis der gastgewerblichen Kenntnisse kann wie folgt erbracht werden

a. durch eine staatliche Prüfung,

b. durch Abschlusszeugnisse einer gastgewerblichen Fachschule,

c. durch Ausweise anderer Kantone.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere der Prüfung und des Prüfungsnachweises, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Abschlusszeugnisse von gastgewerblichen Fachschulen und der Ausweise anderer Kantone in der Verordnung.

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