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§ 10 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Fachliche Voraussetzungen für Bewilligungen im Gastgewerbe

Bewilligungsvoraussetzungen
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§ 10 Gastgewerbegesetz, GaG · Fachliche Voraussetzungen für Bewilligungen im Gastgewerbe

1. Wer um eine Bewilligung im Gastgewerbe nachsucht, hat den Nachweis ausreichender Kenntnisse in folgenden Bereichen des öffentlichen Rechts zu erbringen

a. Gastgewerbegesetzgebung,

b. Lebensmittelgesetzgebung und Hygiene,

c. Suchtprävention (inkl. Alkoholgesetzgebung sowie Glücksspiel und Automaten),

d. Arbeits- und Ausländerrecht,

e. Sozialversicherungsrecht,

f. Brandschutz.

2. In begründeten Fällen, namentlich für die Durchführung von Einzelanlässen gemäss § 6 Absatz 1e und für den Betrieb von Verpflegungsständen gemäss § 6 Absatz 1d, kann auf Gesuch hin vom Nachweis ausreichender Kenntnisse gemäss Absatz 1 abgesehen werden.

3. Wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin stirbt oder die Betriebsführung aufgibt, können in Härtefällen Personen vom Nachweis ausreichender Kenntnisse gemäss Absatz 1 befreit werden, wenn sie längere Zeit im Betrieb gearbeitet haben, diesen Betrieb weiterführen wollen und fähig erscheinen, ihn einwandfrei zu führen.

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