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977 CH-LU

§ 8 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 8 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben

a. Verordnung über das Schiessen bei Hochzeiten und andern Festlichkeiten vom 10. April 1970;

b. Beschluss über den Verkauf und das Abbrennen von Knallfeuerwerk vom 30. Januar 1947.

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