§ 7 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung - Gebühren
§ 7 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung · Gebühren
1. Hat eine Kontrolle gemäss § 4a zu Beanstandungen geführt, erhebt die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz für die Durchführung der Kontrolle und für allfällige Nachkontrollen Gebühren von je 200 bis 500 Franken. Erscheint die Erhebung der Gebühren aufgrund der Umstände als unangemessen, können diese reduziert oder ganz von der Erhebung abgesehen werden.
2. Für Ausnahmebewilligungen im Sinne von § 3 Unterabsatz e dieser Verordnung wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.
3. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Gebühren für Tätigkeiten der zuständigen Behörden aus dem Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung nach Artikel 113 ff. der Sprengstoffverordnung und nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.