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977 CH-LU

§ 6 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung - Ausnahmebewilligungen

Verfahren
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§ 6 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung · Ausnahmebewilligungen

1. Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe und Bräuche sind 14 Tage vor dem Anlass bei der Luzerner Polizei einzureichen, welche die Gemeinde des Verwendungsortes um Stellungnahme ersucht.

2. Der Gesuchsteller hat Gewähr für eine fachgemässe Verwendung von Schiesspulver zu bieten sowie den Nachweis einer genügenden Unfallversicherung für alle Beteiligten und einer Haftpflichtversicherung für Drittschäden zu erbringen.

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