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§ 5 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung - Verkaufsbewilligung

Verfahren
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§ 5 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung · Verkaufsbewilligung

1. Gesuche um Bewilligungen zum Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sind bei der Bewilligungsinstanz einzureichen. Diese holt vor Erteilung der Bewilligung bei der Gebäudeversicherung die feuerpolizeiliche Genehmigung ein.

2. Vor Erteilung der Verkaufsbewilligung für loses Schiesspulver holt die Bewilligungsinstanz die Zustimmung der Eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung ein.

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