Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
977 CH-LU

§ 4a Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung - Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz

Zuständigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4a Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung · Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz

1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ist die zuständige kantonale Behörde für die Vornahme von Kontrollen nach Artikel 28 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe vom 25. September 2020.

← § 4 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung Regierungsrat § 5 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →