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§ 4 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung - Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit

Zuständigkeit
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§ 4 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung · Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit

1. Dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums obliegt der Vollzug der Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Arbeitsgesetz unterstehen (Art. 23 und 34 Sprengstoffgesetz).

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