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WaVo
CH-LU
§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WaVo) - Beschlagnahmung
Zuständigkeit
§ 2 WaVo · Beschlagnahmung
1. Beschlagnahmungen gemäss Artikel 31 WG dürfen sämtliche im Kanton Luzern mit polizeilichen Befugnissen ausgestatteten Polizeiorgane durchführen.
2. Beschlagnahmte Waffen sind unverzüglich der zentralen Aufbewahrungsstelle der Luzerner Polizei für Waffen, Munition und Sprengstoff abzuliefern und dort zu registrieren.