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976 WaVo CH-LU

§ 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WaVo) - Luzerner Polizei[[1]](#articletitle_text_fn_444569_2_1_c)

Zuständigkeit
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§ 1 WaVo · Luzerner Polizei[[1]](#articletitle_text_fn_444569_2_1_c)

1. Die Luzerner Polizei ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG) vom 20. Juni 1997 und der dazugehörenden Verordnungen.

2. Sie ist die kantonale Meldestelle nach Artikel 38a WG.

3. Sie erhebt bei Widerhandlungen gegen das eidgenössische Waffenrecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WaVo) - Luzerner Polizei[[1]](#articletitle_text_fn_444569_2_1_c) § 2 WaVo →

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