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976 WaVo CH-LU

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WaVo) - Luzerner Polizei[[1]](#articletitle_text_fn_444569_2_1_c) (WaVo)

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Gesetzestext (4 Artikel)

Zuständigkeit

1. Die Luzerner Polizei ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG) vom 20. Juni 1997 und der dazugehörenden Verordnungen.

2. Sie ist die kantonale Meldestelle nach Artikel 38a WG.

3. Sie erhebt bei Widerhandlungen gegen das eidgenössische Waffenrecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.

Zuständigkeit

1. Beschlagnahmungen gemäss Artikel 31 WG dürfen sämtliche im Kanton Luzern mit polizeilichen Befugnissen ausgestatteten Polizeiorgane durchführen.

2. Beschlagnahmte Waffen sind unverzüglich der zentralen Aufbewahrungsstelle der Luzerner Polizei für Waffen, Munition und Sprengstoff abzuliefern und dort zu registrieren.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz sowie über Anlagen für das Sportschiessen (Waffenverordnung) vom 22. Dezember 1989 wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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