958a
CH-LU
§ 9 Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) - Kontrollen
§ 9 Sammelverordnung · Kontrollen
1. Die Inhaberinnen und Inhaber der Sammelbewilligung haben der Bewilligungsinstanz auf deren Ersuchen Einsicht in die Sammelakten und Aufschluss über das Sammelergebnis und dessen Verwendung zu geben.