Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
958a CH-LU

§ 9 Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) - Kontrollen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Sammelverordnung · Kontrollen

1. Die Inhaberinnen und Inhaber der Sammelbewilligung haben der Bewilligungsinstanz auf deren Ersuchen Einsicht in die Sammelakten und Aufschluss über das Sammelergebnis und dessen Verwendung zu geben.

← § 8 Sammelverordnung Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) - Bewilligungspflicht § 10 Sammelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →