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958a CH-LU

§ 8 Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) - Bewilligungsentzug

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§ 8 Sammelverordnung · Bewilligungsentzug

1. Die Sammelbewilligung kann von der Bewilligungsinstanz entzogen werden, wenn

a. die Bewilligung durch unwahre oder täuschende Angaben erwirkt wurde,

b. in unanständiger oder aufdringlicher Weise gesammelt wird,

c. die Auflagen und Bedingungen der Bewilligung nicht eingehalten werden.

2. Bei einem Bewilligungsentzug kann das Sammelergebnis von der Bewilligungsinstanz eingezogen werden. Das eingezogene Sammelergebnis ist in der Regel den Spenderinnen und Spendern zurückzuerstatten. Sofern die Rückerstattung nicht mehr möglich ist oder die Kosten der Rückerstattung in keinem tragbaren Verhältnis zu den Spenden stehen würden, ist der Ertrag für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

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