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CH-LU
§ 7 Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) - Einschränkungen
§ 7 Sammelverordnung · Einschränkungen
1. Die Bewilligungsinstanz legt den Beginn und die Dauer der Sammlung fest. Sie kann die Bewilligung für eine Sammlung verweigern, wenn sich diese mit andern Sammlungen oder andern Veranstaltungen überschneidet.
2. Öffentliche Sammlungen dürfen in der Regel nur von Personen über 16 Jahren durchgeführt werden. Sofern Personen unter 16 Jahren zur Sammlung eingesetzt werden sollen, ist vorher die Zustimmung der Bildungskommission einzuholen.