958a
CH-LU
§ 6 Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) - Verweigerung der Bewilligung
§ 6 Sammelverordnung · Verweigerung der Bewilligung
1. Die Sammelbewilligung ist zu verweigern, wenn
a. * ...
b. die Verantwortlichen nicht Gewähr bieten für die korrekte Durchführung der Sammlung oder die bestimmungsgemässe Verwendung des Ertrages,
c. zu erwarten ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem Missverhältnis zum Ertrag stehen werden,
d. Zweck oder Durchführung der Sammlung gegen die öffentliche Ordnung verstösst oder wegen der Sammlung eine Störung der öffentlichen Ordnung zu erwarten ist,
e. eine Belästigung des Publikums zu befürchten ist.
2. Eine Sammelbewilligung kann zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.