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CH-LU
§ 4 Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) - Bewilligungsinstanz
§ 4 Sammelverordnung · Bewilligungsinstanz
1. Sammlungen, die sich auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde beschränken, können von der Gemeinde bewilligt werden.
2. Alle andern Sammlungen bedürfen einer Bewilligung der Luzerner Polizei.