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§ 4 Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) - Bewilligungsinstanz

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§ 4 Sammelverordnung · Bewilligungsinstanz

1. Sammlungen, die sich auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde beschränken, können von der Gemeinde bewilligt werden.

2. Alle andern Sammlungen bedürfen einer Bewilligung der Luzerner Polizei.

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