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958a CH-LU

§ 3 Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) - Vorbehalte

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§ 3 Sammelverordnung · Vorbehalte

1. Auf Sammlungen, die auf postalischem Weg (Briefe, Einzahlungsscheine usw.) durchgeführt werden, ist diese Verordnung nicht anwendbar.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Handelspolizei über das Wandergewerbewesen.

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