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CH-LU
§ 2 Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) - Ausnahmen
§ 2 Sammelverordnung · Ausnahmen
1. Keiner Bewilligungspflicht unterstehen
a. Sammlungen unter den Mitgliedern von Vereinen und andern rechtlich organisierten Personengemeinschaften sowie kirchliche Kollekten unter den Angehörigen einer Konfession,
b. * Sammlungen in geschlossener Gesellschaft,
c. * Sammlungen einer natürlichen Person zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Betteln).