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958a CH-LU

§ 2 Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) - Ausnahmen

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§ 2 Sammelverordnung · Ausnahmen

1. Keiner Bewilligungspflicht unterstehen

a. Sammlungen unter den Mitgliedern von Vereinen und andern rechtlich organisierten Personengemeinschaften sowie kirchliche Kollekten unter den Angehörigen einer Konfession,

b. * Sammlungen in geschlossener Gesellschaft,

c. * Sammlungen einer natürlichen Person zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Betteln).

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