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§ 11 Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) - Rechtsmittel

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§ 11 Sammelverordnung · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanz kann beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

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