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958a CH-LU

§ 1 Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) - Bewilligungspflicht

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§ 1 Sammelverordnung · Bewilligungspflicht

1. Das Sammeln von Gaben wie Geld, Naturalien, Gutscheinen ist bewilligungspflichtig, sofern es öffentlich oder von Haus zu Haus durchgeführt wird.

2. Unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallen auch der Verkauf von Abzeichen und andern Gegenständen und das Erbringen von Dienstleistungen, die lediglich einen symbolischen Gegenwert darstellen.

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