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GPV
CH-LU
§ 3b Gewerbepolizeiverordnung (GPV) - Filmfreigabe
Unterhaltungsgewerbe - Jugendschutz im Filmwesen
§ 3b GPV · Filmfreigabe
1. Das Bildungs- und Kulturdepartement vertritt die Anliegen des Jugendschutzes gegenüber der schweizerischen Kommission Jugendschutz im Film.
2. Im Rahmen der Filmerziehung kann das Bildungs- und Kulturdepartement für begleitete Schulklassen und Jugendgruppen Filme auch dann freigeben, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Zutrittsalter noch nicht erreicht haben.