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GPV
CH-LU
§ 3a Gewerbepolizeiverordnung (GPV) - Zutrittsalter
Unterhaltungsgewerbe - Jugendschutz im Filmwesen
§ 3a GPV · Zutrittsalter
1. Das Zutrittsalter für Filmvorführungen richtet sich nach den Empfehlungen der schweizerischen Kommission Jugendschutz im Film. Diese Empfehlungen sind verbindlich. Sie werden fortlaufend auf der Internet-Seite des Kommissionssekretariates publiziert.
2. Kinder und Jugendliche haben sich über ihr Alter und ihre Identität auszuweisen.
3. Kinder und Jugendliche, die das Zutrittsalter noch nicht erreicht haben, haben Zutritt zu Filmvorführungen, wenn sie von einer erziehungsberechtigten erwachsenen Person begleitet werden.