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956 GPV CH-LU

§ 2b Gewerbepolizeiverordnung (GPV) - Bewilligungsbehörde

Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
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§ 2b GPV · Bewilligungsbehörde

1. Die Luzerner Polizei ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen im Sinn von Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010, namentlich für

a. Bergführerinnen und -führer,

b. Schneesportlehrerinnen und -lehrer ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Betreiberinnen und Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen,

c. Anbieterinnen und Anbieter von Canyoning, River-Rafting und Wildwasserfahrten sowie Bungee-Jumping,

d. weitere Tätigkeiten, die gemäss der Risikoaktivitätengesetzgebung des Bundes bewilligungspflichtig sind.

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