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956 GPV CH-LU

§ 2a Gewerbepolizeiverordnung (GPV) - Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde

Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung
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§ 2a GPV · Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde

1. Die Luzerner Polizei ist zuständig für die Bewilligung zur berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland. Sie ist überdies Aufsichtsbehörde im Sinn von Artikel 406c Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR).

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