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956 GPV CH-LU

§ 18g Gewerbepolizeiverordnung (GPV) - Gebühren

Sexgewerbe
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§ 18g GPV · Gebühren

1. Die Gebühren für die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung betragen

a. für Betriebe mit maximal 4 zur selben Zeit anwesenden Sexarbeiterinnen oder -arbeitern: Fr. 200.- bis 999.-

b. für Betriebe mit 5 bis 9 zur selben Zeit anwesenden Sexarbeiterinnen oder -arbeitern: Fr. 1000.- bis 1999.-

c. für Betriebe mit 10 und mehr zur selben Zeit anwesenden Sexarbeiterinnen oder -arbeitern: Fr. 2000.- bis 4000.-

2. Im Übrigen richten sich die Gebühren nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.

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