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GPV
CH-LU
§ 18g Gewerbepolizeiverordnung (GPV) - Gebühren
Sexgewerbe
§ 18g GPV · Gebühren
1. Die Gebühren für die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung betragen
a. für Betriebe mit maximal 4 zur selben Zeit anwesenden Sexarbeiterinnen oder -arbeitern: Fr. 200.- bis 999.-
b. für Betriebe mit 5 bis 9 zur selben Zeit anwesenden Sexarbeiterinnen oder -arbeitern: Fr. 1000.- bis 1999.-
c. für Betriebe mit 10 und mehr zur selben Zeit anwesenden Sexarbeiterinnen oder -arbeitern: Fr. 2000.- bis 4000.-
2. Im Übrigen richten sich die Gebühren nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.