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956 GPV CH-LU

§ 18f Gewerbepolizeiverordnung (GPV) - Durchführung der Kontrolle

Sexgewerbe
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§ 18f GPV · Durchführung der Kontrolle

1. Zuständig für die Kontrollen nach § 29g des Gewerbepolizeigesetzes ist die Luzerner Polizei. Sie kann das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums des Kantons Luzern beiziehen.

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