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GPV
CH-LU
§ 18f Gewerbepolizeiverordnung (GPV) - Durchführung der Kontrolle
Sexgewerbe
§ 18f GPV · Durchführung der Kontrolle
1. Zuständig für die Kontrollen nach § 29g des Gewerbepolizeigesetzes ist die Luzerner Polizei. Sie kann das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums des Kantons Luzern beiziehen.