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956 GPV CH-LU

§ 18e Gewerbepolizeiverordnung (GPV) - Betriebliche Mindeststandards

Sexgewerbe
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§ 18e GPV · Betriebliche Mindeststandards

1. Die Sexarbeiterinnen und -arbeiter dürfen maximal zu einer Abgabe von 40 Prozent des Entgelts für die angebotenen sexuellen Dienstleistungen verpflichtet werden. Mit der Abgabe sind allfällige von den Sexarbeiterinnen und -arbeitern zu bezahlende Eintrittsgebühren und Gebühren für die Benützung der Räume sowie für weitere Dienstleistungen der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber, wie Administration, Werbung oder Wäsche, ebenfalls abgegolten.

2. Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben zu gewährleisten, dass die Sexarbeiterinnen und -arbeiter ihre Kundinnen und Kunden sowie die Art der sexuellen Dienstleistungen frei wählen können.

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