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GPV
CH-LU
§ 18d Gewerbepolizeiverordnung (GPV) - Vorbehalt für bestehende Betriebe
Sexgewerbe
§ 18d GPV · Vorbehalt für bestehende Betriebe
1. Für bewilligungspflichtige bestehende Betriebe sind die räumlichen Vorschriften anwendbar, soweit deren Befolgung technisch möglich, finanziell zumutbar und zweckmässig ist.