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956 GPV CH-LU

§ 18d Gewerbepolizeiverordnung (GPV) - Vorbehalt für bestehende Betriebe

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§ 18d GPV · Vorbehalt für bestehende Betriebe

1. Für bewilligungspflichtige bestehende Betriebe sind die räumlichen Vorschriften anwendbar, soweit deren Befolgung technisch möglich, finanziell zumutbar und zweckmässig ist.

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