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956 GPV CH-LU

§ 18c Gewerbepolizeiverordnung (GPV) - Räumliche Vorschriften

Sexgewerbe
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§ 18c GPV · Räumliche Vorschriften

1. Der Zugang zu Sexbetrieben aus bewilligten Gastgewerbebetrieben im Sinn von § 5 Absatz 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht vom 15. September 1997 ist gestattet.

2. Sexbetriebe ab einer Grösse von 5 zur selben Zeit anwesenden Sexarbeiterinnen oder -arbeitern müssen über Rückzugsmöglichkeiten, namentlich Aufenthaltsräume oder Küchen mit Sitzgelegenheiten, sowie über Überwachungskameras bei den Eingängen verfügen.

3. Sexbetriebe ab einer Grösse von 10 zur selben Zeit anwesenden Sexarbeiterinnen oder -arbeitern müssen zusätzlich einen behindertengerechten Zugang haben und über ein rollstuhlgängiges Klosett sowie über Notrufknöpfe in den Zimmern verfügen.

4. Sexbetriebe ab einer Grösse von 20 zur selben Zeit anwesenden Personen müssen zusätzlich über Notausgänge verfügen.

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