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GPV
CH-LU
§ 18b Gewerbepolizeiverordnung (GPV) - Gesuchsbeilagen
Sexgewerbe
§ 18b GPV · Gesuchsbeilagen
1. Die gesuchstellende Person hat dem Gesuch um Bewilligung für das Anbieten von Sexarbeit oder für das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten für Sexarbeit beizulegen
a. die Bescheinigung ihrer Handlungsfähigkeit,
b. eine Kopie ihres Passes oder ihrer Identitätskarte,
c. den Beleg über ihre Aufenthaltsberechtigung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit,
d. einen Strafregisterauszug.
2. Auf Verlangen der Luzerner Polizei hat sie zudem allfällige Strafurteile sowie Dokumentationen über die räumlichen Verhältnisse des Betriebs vorzulegen.