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956 GPV CH-LU

§ 18a Gewerbepolizeiverordnung (GPV) - Bewilligungsbehörde

Sexgewerbe
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§ 18a GPV · Bewilligungsbehörde

1. Die Luzerner Polizei ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen für das Anbieten von Sexarbeit und das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten für Sexarbeit.

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