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GPV
CH-LU
§ 18a Gewerbepolizeiverordnung (GPV) - Bewilligungsbehörde
Sexgewerbe
§ 18a GPV · Bewilligungsbehörde
1. Die Luzerner Polizei ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen für das Anbieten von Sexarbeit und das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten für Sexarbeit.