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955 GPG CH-LU

§ 9a Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Jugendschutz im Filmwesen

Unterhaltungsgewerbe
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§ 9a GPG · Jugendschutz im Filmwesen

1. Der Regierungsrat kann zum Schutz der Jugend durch Verordnung den Zutritt der Jugendlichen zu öffentlichen Filmvorführungen beschränken und Vorschriften über die Freigabe von Filmen erlassen.

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