955
GPG
CH-LU
§ 9a Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Jugendschutz im Filmwesen
Unterhaltungsgewerbe
§ 9a GPG · Jugendschutz im Filmwesen
1. Der Regierungsrat kann zum Schutz der Jugend durch Verordnung den Zutritt der Jugendlichen zu öffentlichen Filmvorführungen beschränken und Vorschriften über die Freigabe von Filmen erlassen.