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955 GPG CH-LU

§ 9 Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Begriff

Unterhaltungsgewerbe
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§ 9 GPG · Begriff

1. Ein Unterhaltungsgewerbe übt aus, wer zum Zweck der Unterhaltung gewerbsmässig

a. Aufführungen veranstaltet,

b. Geräte, Einrichtungen oder Anlagen zur Verfügung stellt oder

c. * ...

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