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955 GPG CH-LU

§ 36 Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 36 GPG · Übergangsbestimmungen

1. Befristete Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten bis zu ihrem Ablauf, unbefristete bis ans Ende des Kalenderjahrs, in dem das Gesetz in Kraft tritt.

2. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Gewerbepolizei noch nicht entschiedenen Gesuche und die beim Regierungsrat hängigen Verwaltungsbeschwerden sind nach dem neuen Recht, die hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.

3. Die bei Inkrafttreten der §§ 29b-29j bereits bestehenden Betriebe des Sexgewerbes müssen innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten die Voraussetzungen dieser Bestimmungen erfüllen.

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