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955 GPG CH-LU

§ 33 Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Meldepflicht

Strafbestimmungen
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§ 33 GPG · Meldepflicht

1. Sämtliche Urteile, Strafentscheide und Einstellungsverfügungen aus dem Bereich dieses Gesetzes sind der Luzerner Polizei in vollständiger Ausfertigung mitzuteilen.

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