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GPG
CH-LU
§ 32 Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Strafrechtliche Verantwortung
Strafbestimmungen
§ 32 GPG · Strafrechtliche Verantwortung
1. Wird die strafbare Handlung von Angestellten oder Beauftragten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen, sind die Strafbestimmungen auch auf den Geschäftsherrn anwendbar, wenn er von der strafbaren Handlung Kenntnis hatte und es unterliess, sie zu verhindern oder ihre Wirkungen aufzuheben.
2. Wird die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder die Gesellschafter anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.