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955 GPG CH-LU

§ 31 Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Strafen

Strafbestimmungen
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§ 31 GPG · Strafen

1. Mit Busse bis 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. unvollständige, unwahre oder irreführende Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen,

b. * ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt (§§ 9, 10, 15, 16, 20a, 23 Abs. 1, 29b),

c. Bedingungen und Auflagen in Bewilligungen nicht beachtet,

d. * Jugendschutzbestimmungen des Regierungsrates missachtet (§ 9a),

e. * die zeitliche Beschränkung missachtet (§ 12),

f. * seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nachkommt,

g. * ...

h. * ...

i. den Kontrollorganen den Zutritt, die Einsicht in die Bücher und Unterlagen oder die Auskunft verweigert oder unvollständige, unwahre oder irreführende Angaben macht,

k. * einem rechtskräftigen Tätigkeitsverbot nach § 29a zuwiderhandelt,

l. * gegen die sexgewerblichen Bewilligungspflichten (§ 29f) verstösst.

2. In besonders schweren Fällen und bei Rückfall kann auf Busse bis 40'000 Franken erkannt werden.

3. Ist mit der Übertretung ein finanzieller Vorteil verbunden, wirkt dies in der Regel strafschärfend. Wird aus Gewinnsucht gehandelt, muss die Höhe der Busse mindestens dem erzielten Vorteil gleichkommen, wobei die Höchstansätze für Bussen nicht gelten.

4. In besonders leichten Fällen kann die Luzerner Polizei eine Verwarnung aussprechen, anstatt die Strafverfolgung zu beantragen.

5. Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

6. Vorbehalten bleiben Strafbestimmungen des Bundes.

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