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GPG
CH-LU
§ 29j Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Gebühren
Sexgewerbe
§ 29j GPG · Gebühren
1. Die zuständige Behörde erhebt eine nach Betriebsgrösse abgestufte Gebühr für die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung.
2. Die Gebühr beträgt mindestens 200 und maximal 4000 Franken. Sie hat kostendeckend zu sein.
3. Im Übrigen sind für die Gebühren die Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 14. September 1993 anwendbar.