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955 GPG CH-LU

§ 29i Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Datenbearbeitung

Sexgewerbe
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§ 29i GPG · Datenbearbeitung

1. Die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Bestimmungen über das Sexgewerbe erhobenen Personendaten werden in einer Datensammlung aufbewahrt, die von den übrigen polizeilichen Datensammlungen getrennt ist. Auf die Datensammlung haben einzig die Angehörigen der Fachgruppe Sexualdelikte und die Dienstchefinnen und -chefs der Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft sowie die mit der Bewilligung betrauten Personen Zugriff.

2. Die Daten dürfen nur zur Administration von Bewilligungen, zur Strafverfolgung und zur Verhinderung von Schwarzarbeit eingesehen werden.

3. Die Bewilligungsdaten sind spätestens nach sieben Jahren seit der Bewilligungserteilung zu löschen, soweit sie nicht für ein Strafverfahren beigezogen wurden oder die Bewilligung nicht verlängert wurde.

4. Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990 zur Anwendung.

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