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955 GPG CH-LU

§ 29h Gewerbepolizeigesetz (GPG) - Geltungsdauer der Bewilligung

Sexgewerbe
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§ 29h GPG · Geltungsdauer der Bewilligung

1. Die Bewilligung gilt fünf Jahre. Sie kann auf Gesuch hin um jeweils fünf weitere Jahre verlängert werden.

2. Die Bewilligung erlischt von Gesetzes wegen beim Verzicht oder beim Tod des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin und wenn die Betriebsräume nicht mehr für die Sexarbeit benutzt werden.

3. Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn

a. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,

b. der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin wegen Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der Sexarbeit bestraft worden ist,

c. der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin wiederholt gegen die Pflichten gemäss § 29f verstossen hat.

4. In dringenden Fällen können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden.

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